Aufgehoben d. Bek. v. 1.1.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 44).
Übernahme der Ehrenpatenschaft durch
den Herrn Bundespräsidenten
RdErl. d. Ministerpräsidenten v. 1.7.2004
Der Bundespräsident
übernimmt auf Wunsch die Ehrenpatenschaft, wenn zur Zeit der Antragstellung
einschließlich des Patenkindes mindestens sieben lebende Kinder vorhanden sind,
die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.. Bei
Mehrlingsgeburten wird die Ehrenpatenschaft für alle
Kinder übernommen, die gemeinsam mit dem siebenten Kind zur Welt gekommen sind.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt.
Das
Patenkind muss Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
sein.
Die
Ehrenpatenschaft kann in einer Familie nur einmal übernommen werden.
Sofern
der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft beim siebenten Kind unterblieben
ist, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind übernommen
werden (Begründung erforderlich).
Der
Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes gestellt werden,
es sei denn, den Antragsberechtigten ist die Möglichkeit, eine Ehrenpatenschaft
zu beantragen, nicht bekannt gewesen (Begründung erforderlich).
Verpflichtungen
für den Ehrenpaten können aus der Patenschaft nicht hergeleitet werden.
Im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt der Ehrenpate ein
Geldgeschenk.
Die
Kommunalbehörden werden gebeten, sich ihrerseits der
Familie anzunehmen.
Anträge,
die diesen Grundsätzen widersprechen, sind von den Kommunalbehörden
zurückzuweisen.
Anträge
sind mit dem seit 1.7.2004 gültigen Formular (Anlage) zu stellen.
Meinen
RdErl. vom 24.3.1971 hebe ich auf.
MBl. NRW. 2004 S. 830